Aufgaben Drucken

Die Aufgaben der Burgergemeinde werden in Art. 111 ff. des Bernischen Gemeindegesetzes beschrieben. Die Burgergemeinde Nidau erfüllt sämtliche dieser Aufgaben.

Sie kann zusätzliche Aufgaben wahrnehmen, die nicht zwingend in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde, des Kanton oder des Bundes fallen.

Die Burgergemeinde erfüllt ihre Aufgaben als Personal- und Heimatgemeinde in enger Partnerschaft mit der Einwohnergemeinde und dem Staat, dessen Aufsicht sie untersteht. Sie entlastet – als öffentliche-rechtliche Körperschaft – auch als Steuerzahlerin Bund, Kanton, Kirche und die politischen Gemeinden.

Die Burger müssen der Burgergemeinde keine Steuern entrichten. Eine Steuerpflicht besteht ausschliesslich gegenüber Bund, Kanton und den Wohnsitzgemeinden.

Im Wissen, dass die Zukunft heute beginnt, hat die Burgergemeinde Nidau in Nidau bereits früh Bauland zur Verfügung gestellt. Die grosszügige Schul- und Sportanlage an der Burgerallee beispielsweise wurde auf Burgerboden erbaut.

Der fortschrittliche Ausbau der Stadt Nidau als Amtshauptort kann ohne zu übertreiben auch der Burgerschaft zugeordnet werden.

Aus der Einwohnergemeinde Nidau ist die Burgergemeinde Nidau nicht wegzudenken, reger Kontakt bezeugt die Zusammengehörigkeit!

 

Artikel 112 und 113 Bernisches Gemeindegesetz

Art. 112 Burgergemeinde
1. Begriff

  1. Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
  2. Den Burgergemeinden stehen zu
    1. die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
    2. die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
    3. die Verwaltung ihres Vermögens und
    4. die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
  3. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.


Art. 113
2. Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.
  2. Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.

Bernisches Gemeindegesetz vollständig